Wann muss eine Brandmeldeanlage durch einen Prüfsachverständigen geprüft werden?
Aktualisiert: vor 14 Stunden
Brandmeldeanlagen (BMA) gehören zu den sicherheitstechnischen Anlagen eines Gebäudes und können aufgrund baurechtlicher Vorgaben prüfpflichtig sein. Eine Prüfung durch einen Prüfsachverständigen ist insbesondere vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen und im Rahmen wiederkehrender Prüfungen erforderlich.
Im allgemeinen Sprachgebrauch werden hierfür häufig auch Begriffe wie Sachverständigenabnahme der Brandmeldeanlage, SV-Abnahme BMA oder BMA-Abnahme durch einen Sachverständigen verwendet. Fachlich handelt es sich dabei um eine bauordnungsrechtliche Prüfung durch einen Prüfsachverständigen.
Welche konkreten Anforderungen gelten, richtet sich nach dem jeweiligen Bundesland, der dort geltenden Prüfverordnung, der Baugenehmigung und dem Brandschutzkonzept des Gebäudes.
Wann ist eine Sachverständigenprüfung einer Brandmeldeanlage erforderlich?
Eine Prüfung von Brandmelde- und Alarmierungsanlagen durch einen Prüfsachverständigen kann insbesondere in folgenden Fällen erforderlich sein:
vor der ersten Inbetriebnahme bzw. Aufnahme der Nutzung,
nach wesentlichen Änderungen der Anlage,
nach relevanten Umbauten oder Erweiterungen,
bei Änderungen des Überwachungs- oder Alarmierungskonzeptes,
sowie im Rahmen der vorgeschriebenen wiederkehrenden Prüfungen.
In vielen Bundesländern sind für prüfpflichtige Brandmelde- und Alarmierungsanlagen wiederkehrende Prüfungen in Abständen von höchstens drei Jahren vorgesehen. Maßgeblich sind jedoch immer die jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften.
Erstprüfung vor der Inbetriebnahme
Vor der ersten Inbetriebnahme einer prüfpflichtigen Brandmeldeanlage ist eine Prüfung durch einen hierzu berechtigten Prüfsachverständigen erforderlich.
Dabei wird beurteilt, ob die Anlage entsprechend den maßgebenden bauordnungsrechtlichen Anforderungen, der Baugenehmigung, dem Brandschutzkonzept und den einschlägigen technischen Regelwerken ausgeführt wurde.
Neben der Funktion der Brandmeldeanlage wird insbesondere das bestimmungsgemäße Zusammenwirken mit anderen sicherheitstechnischen Einrichtungen berücksichtigt.
Prüfung nach wesentlichen Änderungen
Wesentliche Änderungen an einer Brandmeldeanlage können eine erneute Sachverständigenprüfung erforderlich machen.
Hierzu können beispielsweise gehören:
Austausch oder grundlegende Änderung der Brandmelderzentrale,
Erweiterung der Brandmeldeanlage um zusätzliche Überwachungsbereiche,
Änderungen der Alarmierungsorganisation oder Alarmierungsbereiche,
wesentliche Änderungen der Brandfallsteuerungen,
Änderungen der Schnittstellen zu anderen sicherheitstechnischen Anlagen.
Ob eine Änderung als wesentlich einzustufen ist und welcher Prüfumfang daraus folgt, muss im jeweiligen Einzelfall beurteilt werden.
Wiederkehrende Prüfung von Brandmeldeanlagen
Neben der Erstprüfung können Brandmeldeanlagen einer regelmäßigen wiederkehrenden Prüfung durch einen Prüfsachverständigen unterliegen.
In vielen Bundesländern sind für entsprechende bauordnungsrechtliche Prüfungen Fristen von regelmäßig drei Jahren vorgesehen. Die tatsächlich geltende Prüffrist ergibt sich jedoch aus den jeweiligen landesrechtlichen Vorgaben und gegebenenfalls objektspezifischen Anforderungen.
Die wiederkehrende Prüfung dient dazu, die weitere Betriebssicherheit und Wirksamkeit der Anlage zu beurteilen sowie Mängel oder Funktionsbeeinträchtigungen festzustellen.
Welche Gebäude benötigen eine prüfpflichtige Brandmeldeanlage?
Brandmeldeanlagen werden insbesondere in Sonderbauten eingesetzt, bei denen aufgrund der Nutzung, Größe oder besonderen Gefährdung erhöhte Anforderungen an den Brandschutz bestehen.
Hierzu können beispielsweise gehören:
Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen,
Versammlungsstätten,
Verkaufsstätten und Einkaufszentren,
Hochhäuser,
Hotels und Beherbergungsstätten,
Schulen und andere öffentliche Gebäude,
Industrie- und Gewerbegebäude.
Wichtig: Nicht jede Brandmeldeanlage in einem solchen Gebäude ist automatisch durch einen Prüfsachverständigen prüfpflichtig. Entscheidend sind die jeweils geltenden Vorschriften, die konkrete Nutzung und die bauordnungsrechtlichen Anforderungen des einzelnen Gebäudes.
Auch eine freiwillig errichtete Brandmeldeanlage unterliegt nicht allein aufgrund ihrer Existenz automatisch einer baurechtlichen Sachverständigenprüfpflicht.
Was prüft ein Prüfsachverständiger an einer Brandmeldeanlage?
Der Umfang einer Sachverständigenprüfung richtet sich nach der vorhandenen Anlage, den bauordnungsrechtlichen Anforderungen und dem jeweiligen Prüfungsanlass.
Zu den wesentlichen Prüfpunkten können gehören:
1. Brandmelderzentrale und Überwachungsbereiche
Überprüfung der zentralen Anlagenfunktionen, der Brandmelder, der Überwachungsbereiche und der vorgesehenen Alarmierungsabläufe.
2. Feuerwehrperipherie
Funktionsprüfung der vorhandenen Feuerwehrbedien- und Informationseinrichtungen, beispielsweise:
Feuerwehrbedienfeld (FBF),
Feuerwehranzeigetableau (FAT),
Feuerwehrschlüsseldepot (FSD),
Freischaltelement (FSE).
3. Alarmierung und Weiterleitung
Überprüfung der vorgesehenen Alarmierungsfunktionen, der Alarmübertragung und der Ansteuerung angeschlossener Alarmierungseinrichtungen.
4. Energieversorgung
Beurteilung der vorgesehenen Energieversorgung einschließlich der Ersatzstromversorgung und der zugehörigen Überwachungsfunktionen.
5. Brandfallsteuerungen und Schnittstellen
Überprüfung des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens mit angeschlossenen sicherheitstechnischen Einrichtungen, beispielsweise:
Aufzugsanlagen und Brandfallsteuerungen,
Rauch- und Wärmeabzugsanlagen,
Lüftungsanlagen,
Feststellanlagen und Türsteuerungen,
Sprachalarmierungsanlagen.
Der konkrete Prüfumfang ist dabei von der Anlagenkonzeption und den festgelegten Wirkzusammenhängen abhängig.
6. Anlagendokumentation
Im Rahmen der Prüfung werden auch die erforderlichen Unterlagen berücksichtigt. Hierzu zählen beispielsweise das Brandmelde- und Alarmierungskonzept, Ausführungsunterlagen, Inbetriebsetzungsnachweise, Prüfprotokolle und die objektspezifischen brandschutztechnischen Vorgaben.
Welche Normen gelten für die Prüfung von Brandmeldeanlagen?
Für Brandmeldeanlagen sind insbesondere folgende technische Regelwerke von Bedeutung:
DIN VDE 0833-1: Allgemeine Festlegungen für Gefahrenmeldeanlagen.
DIN VDE 0833-2: Festlegungen für Brandmeldeanlagen.
DIN 14675-1: Aufbau und Betrieb von Brandmeldeanlagen und Sprachalarmierungsanlagen.
DIN EN 54-Reihe: Anforderungen an Komponenten von Brandmelde- und Feueralarmanlagen.
DIN EN 54-13: Bewertung der Kompatibilität und Anschließbarkeit von Systembestandteilen.
Bei angeschlossenen Sprachalarmierungsanlagen ist insbesondere auch die DIN VDE 0833-4 relevant.
Die genannten Normen bilden technische Grundlagen. Ob und in welchem Umfang eine bauordnungsrechtliche Prüfung durch einen Prüfsachverständigen vorgeschrieben ist, ergibt sich hingegen aus dem jeweiligen Landesbaurecht und den maßgebenden objektspezifischen Anforderungen.
Was ist der Unterschied zwischen einer Errichterabnahme und einer Sachverständigenprüfung?
Nach der Errichtung einer Brandmeldeanlage erfolgen durch die beteiligten Fachfirmen die erforderlichen Prüfungen, Inbetriebsetzungsarbeiten und Dokumentationen.
Diese Tätigkeiten sind von einer gegebenenfalls zusätzlich erforderlichen bauordnungsrechtlichen Prüfung durch einen Prüfsachverständigen zu unterscheiden.
Der Prüfsachverständige beurteilt im Rahmen seines Prüfauftrags unabhängig, ob die Anlage die maßgebenden Anforderungen erfüllt und bestimmungsgemäß wirksam und betriebssicher ist.
Eine Inbetriebsetzung oder Abnahme durch den Errichter ersetzt daher nicht automatisch eine bauordnungsrechtlich vorgeschriebene Sachverständigenprüfung.
Was passiert, wenn bei der Prüfung Mängel festgestellt werden?
Werden bei der Sachverständigenprüfung Mängel festgestellt, werden diese im Prüfbericht dokumentiert und entsprechend ihrer Bedeutung bewertet.
Je nach Art und Schwere der Mängel können Maßnahmen zur Beseitigung sowie gegebenenfalls eine Nachprüfung erforderlich werden.
Besonders kritisch sind beispielsweise nicht funktionsfähige Brandfallsteuerungen, beeinträchtigte Alarmierungsfunktionen oder Störungen, durch die die vorgesehene Schutzwirkung der Anlage nicht erreicht wird.
Die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Betrieb und die erforderliche Mängelbeseitigung liegt grundsätzlich beim Betreiber beziehungsweise bei den jeweils verantwortlichen Beteiligten.
Prüfung von Brandmeldeanlagen durch Planleistung
Das Ingenieurbüro Planleistung bietet baurechtliche Prüfungen von Brandmelde- und Alarmierungsanlagen durch einen anerkannten Prüfsachverständigen an.
Die Anerkennung wurde durch das Land Rheinland-Pfalz erteilt. Prüfungen in anderen Bundesländern erfolgen im Rahmen der dort geltenden Anerkennungs- und Prüfberechtigungsregelungen.
Unser Leistungsumfang umfasst insbesondere:
Erstprüfungen vor der ersten Inbetriebnahme,
Prüfungen nach wesentlichen Änderungen,
wiederkehrende Prüfungen,
Prüfungen des Zusammenwirkens sicherheitstechnischer Anlagen.
Planleistung ist bundesweit tätig, insbesondere im Rhein-Neckar-Gebiet, im Rhein-Main-Gebiet sowie in Frankfurt am Main, Mannheim, Ludwigshafen, Heidelberg, Mainz und Wiesbaden.
Prüfsachverständigen für Brandmeldeanlagen anfragen
Sie benötigen eine Sachverständigenprüfung Ihrer Brandmeldeanlage oder möchten klären, ob eine bauordnungsrechtliche Prüfpflicht besteht?
Gerne unterstützen wir Sie bei der Abstimmung des erforderlichen Prüfumfangs und unterbreiten Ihnen ein individuelles Angebot.
Kontaktieren Sie Planleistung und vereinbaren Sie einen Prüftermin.




Kommentare